Aufgrund vielfältiger Nachfragen unserer Kunden weisen wir auf Folgendes hin:

Vorlage von Sicherungskarte nicht erforderlich

Das Landgericht Ulm hat in einem Verfahren zwischen dem Zylinderhersteller DOM und einem Schlüsseldienst (Urteil vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen 10 O 115/10 - siehe Gerichtsurteile) in erster Instanz entschieden, dass sich ein Schlüsseldienst beim Verkauf von Nachschlüsseln, ohne Bestehen vertraglicher Verpflichtungen, keine Sicherungskarte vorlegen lassen muss.

Der Zylinderhersteller DOM hatte vom Schlüsseldienst verlangt, dass sich dieser beim Verkauf von Nachschlüsseln für Schließanlagen die Sicherungskarte vorlegen lässt. Das Gericht wies die Klage von DOM ab. In der Begründung führte es unter anderem aus:

„Es gibt keine unmittelbare gesetzliche Grundlage, die bestimmt, dass Schlüsseldienste verpflichtet sind, sich vor/bei Anfertigung eines Nachschlüssels für eine Schließanlage eine Sicherungskarte vorlegen zu lassen.“

Auch im Rahmen einer Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Vorlage einer Sicherungskarte nicht besteht:

„Bei Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich kein Übergewicht der zugunsten der Klägerin zu berücksichtigenden Umstände. Der Beklagte ist daher wettbewerbsrechtlich nicht verpflichtet, sich vor bzw. beim Verkauf eines Nachschlüssels eine Sicherungskarte vorlegen zu lassen.“

Schlüsseldienste, die den Profilfräsautomaten EasyEntrie einsetzen, sind daher in Ihrer Arbeit offiziell bestätigt worden.

Das vollständige Urteil können Sie nachlesen unter Gerichtsurteile.

 

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